Weitere Betriebsstätten, Standortverlegung, …

Fachkundiger Arbeitnehmer. Vom Filialgeschäftsführer ist der fachkundige Arbeitnehmer zu unterscheiden. Bei Gewerben, bei denen es zur Gefährdung von Leben und Gesundheit von Kunden kommen kann (zum Beispiel Augenoptik, Zahntechniker, Friseur, Fußpflege, Massage oder Kosmetik) ist die Vollbeschäftigung eines fachkundigen Arbeitnehmers pro Betriebsstätte verpflichtend.

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